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title: "Definition: Digitale Dienstleistungen (§ 327 Abs. 2 BGB)"
canonical: "https://juralernen.de/definitionen/digitale-dienstleistungen-327-abs-2-bgb"
kind: "Legaldefinition"
language: "de"
updated: "2026-04-25T07:43:40+00:00"
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# Digitale Dienstleistungen (§ 327 Abs. 2 BGB)

## Definition

Digitale Dienstleistungen sind Dienstleistungen, die entweder dem <word idx="0"/> die <word idx="1"/>, die Verarbeitung oder die Speicherung von Daten in digitaler Form oder den <word idx="2"/> zu solchen Daten ermöglichen oder die dem <word idx="3"/> die <word idx="4"/> der vom <word idx="5"/> oder von anderen Nutzern der entsprechenden Dienstleistung in digitaler Form <word idx="6"/> oder erstellten Daten oder sonstige Interaktionen mit diesen Daten ermöglichen.

## Erläuterung

<klausurhinweis>Da die digitale Dienstleistung in <a href="https://dejure.org/gesetze/BGB/327.html" title="&sect; 327 BGB: Anwendungsbereich">§ 327 Abs. 2 BGB</a> legaldefiniert ist, erübrigt sich das Auswendiglernen des Begriffs.</klausurhinweis>

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Kanonische URL: https://juralernen.de/definitionen/digitale-dienstleistungen-327-abs-2-bgb
Quelle: juralernen.de — juristische Definitionen und Legaldefinitionen.
