Definition · Zivilrecht

Digitale Dienstleistungen (§ 327 Abs. 2 BGB)

§ 327 Abs. 2 BGB
Definition
Digitale Dienstleistungen sind Dienstleistungen, die entweder dem die , die Verarbeitung oder die Speicherung von Daten in digitaler Form oder den zu solchen Daten ermöglichen oder die dem die der vom oder von anderen Nutzern der entsprechenden Dienstleistung in digitaler Form oder erstellten Daten oder sonstige Interaktionen mit diesen Daten ermöglichen.
Erläuterung
Klausurentipp
Da die digitale Dienstleistung in § 327 Abs. 2 BGB legaldefiniert ist, erübrigt sich das Auswendiglernen des Begriffs.
Kontext
Was versteht man unter „digitalen Dienstleistungen“ (§ 327 Abs. 2 BGB)?

Diese Definition im Examen sicher abrufen.

Definitionen einzeln zu pauken bringt wenig. Mit juralernen.de übst du sie an echten Examensfällen — einmalig 99 €, lebenslang.

Nicht-amtliche Begriffserläuterung. Maßgeblich sind die einschlägigen Gesetze und die jeweils aktuelle Rechtsprechung.