Definition · Zivilrecht

Differenzhypothese (§ 249 BGB)

Definition
Ein Vermögensschaden liegt vor, wenn der jetzige Wert des Vermögens (= Zustand) ist als der Wert, den das Vermögen die Ersatzpflicht begründende Ereignis haben würde (= Zustand).
Kontext
Wann liegt nach der „Differenzhypothese“ ein Vermögensschaden vor (§ 249 BGB)?

Diese Definition im Examen sicher abrufen.

Definitionen einzeln zu pauken bringt wenig. Mit juralernen.de übst du sie an echten Examensfällen — einmalig 99 €, lebenslang.

Nicht-amtliche Begriffserläuterung. Maßgeblich sind die einschlägigen Gesetze und die jeweils aktuelle Rechtsprechung.