Definition · Strafrecht

Dienst- oder Geschäftsräume (§ 243 Abs. 1 Nr. 1 StGB)

§ 243 Abs. 1 Nr. 1 StGB
Definition
oder Geschäftsräume sind Teile eines , die einem speziellen Zweck, nämlich von Menschen während der Arbeitszeit bzw. zur Vornahme beruflicher oder sonstiger Tätigkeit dienen.
Kontext
Was versteht man unter einem „Dienst- oder Geschäftsraum“ (§ 243 Abs. 1 Nr. 1 StGB)?

Diese Definition im Examen sicher abrufen.

Definitionen einzeln zu pauken bringt wenig. Mit juralernen.de übst du sie an echten Examensfällen — einmalig 99 €, lebenslang.

Nicht-amtliche Begriffserläuterung. Maßgeblich sind die einschlägigen Gesetze und die jeweils aktuelle Rechtsprechung.