Definition · Öffentliches Recht

Devolutiveffekt (§ 73 Abs. 1 S. 1 VwGO)

§ 68 VwGO § 73 Abs. 1 S. 1 VwGO
Definition
Devolutiveffekt bedeutet, dass die auf die Behörde übergeht.
Erläuterung
Dies ist im Widerspruchsverfahren dann der Fall, wenn die Ausgangsbehörde dem Widerspruch nicht abhilft (§ 73 Abs. 1 S. 1, S. 2 Nr. 1 VwGO).
Kontext
Was versteht man unter dem Devolutiveffekt (vgl. § 73 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 VwGO)?

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Nicht-amtliche Begriffserläuterung. Maßgeblich sind die einschlägigen Gesetze und die jeweils aktuelle Rechtsprechung.