Definition · Strafrecht

Dereliktion (§ 959 BGB)

§ 959 BGB
Definition
Die Voraussetzungen der Dereliktion sind ausschließlich nach Maßstäben zu entscheiden. Insbesondere muss der verfügungsbefugt und sein, den erkennbar betätigen und den unmittelbaren Besitz .
Kontext
Was versteht man unter „Dereliktion“ (§ 959 BGB)?

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Nicht-amtliche Begriffserläuterung. Maßgeblich sind die einschlägigen Gesetze und die jeweils aktuelle Rechtsprechung.