Definition · Zivilrecht

Deckungsverhältnis (§ 328 BGB)

§ 328 BGB
Definition
Das Deckungsverhältnis ist das Rechtsverhältnis zwischen dem Schuldner () und dem (). Aus ihm erlangt der Schuldner die Deckung (also ) für die Leistung, die er an den zu erbringen hat.
Kontext
Definiere den Begriff „Deckungsverhältnis“ beim Vertrag zugunsten Dritter:

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Nicht-amtliche Begriffserläuterung. Maßgeblich sind die einschlägigen Gesetze und die jeweils aktuelle Rechtsprechung.