Definition · Zivilrecht

Dauerschuldverhältnis (§ 314 Abs. 1 BGB)

§ 314 Abs. 1 BGB
Definition
Ein Schuldverhältnis, das mindestens zu einer oder wiederkehrenden Leistung verpflichtet und bei dem der Gesamtumfang der Leistung von des Schuldverhältnisses abhängig ist.
Kontext
Was versteht man unter einem „Dauerschuldverhältnis“?

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Nicht-amtliche Begriffserläuterung. Maßgeblich sind die einschlägigen Gesetze und die jeweils aktuelle Rechtsprechung.