Definition · Strafrecht

Dauernde Gebrauchsunfähigkeit eines Gliedes (§ 226 Abs. 1 Nr. 2 StGB)

§ 226 Abs. 1 Nr. 2 StGB
Definition
Eine Gebrauchsunfähigkeit liegt vor, wenn so viele des Glieds sind, dass es weitgehend geworden ist und daher die faktischen Wirkungen derjenigen eines entsprechen.
Kontext
Definiere den Begriff „dauernde Gebrauchsunfähigkeit“ eines Gliedes (§ 226 Abs. 1 Nr. 2 StGB):

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Nicht-amtliche Begriffserläuterung. Maßgeblich sind die einschlägigen Gesetze und die jeweils aktuelle Rechtsprechung.