Definition · Strafrecht

Dauernde Entstellung (§ 226 Abs. 1 Nr. 3 StGB)

§ 226 Abs. 1 Nr. 3 StGB
Definition
Von einer dauernden Entstellung ist auszugehen, wenn die äußere des in ihrer Wirkung derart verändert wird, dass er auf unabsehbare Zeit Nachteile im Verkehr mit seiner Umwelt zu hat.
Kontext
Was versteht man unter einer „dauernden Entstellung“ (§ 226 Abs. 1 Nr. 3 StGB)?

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Nicht-amtliche Begriffserläuterung. Maßgeblich sind die einschlägigen Gesetze und die jeweils aktuelle Rechtsprechung.