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title: "Definition: Dauergefahr (§ 34 S. 1 StGB)"
canonical: "https://juralernen.de/definitionen/dauergefahr-34-s-1-stgb"
kind: "Legaldefinition"
language: "de"
updated: "2026-04-25T07:43:40+00:00"
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# Dauergefahr (§ 34 S. 1 StGB)

## Definition

Dauergefahr meint einen gefahrdrohenden Zustand längerer Dauer, der <word idx="0"/> in eine Rechtsgutsbeeinträchtigung umschlagen kann, aber auch nicht ausgeschlossen ist, dass der Schadenseintritt noch eine Weile auf sich warten lässt. Gegenwärtig ist eine Dauergefahr dann, wenn sie so <word idx="1"/> ist, dass sie nur durch <word idx="2"/> Handeln <word idx="3"/> abgewendet werden kann. Merke: Die Gegenwärtigkeit einer Gefahr reicht <word idx="4"/> als die Gegenwärtigkeit eines Angriffs (<a href="https://dejure.org/gesetze/StGB/32.html" title="&sect; 32 StGB: Notwehr">§ 32 StGB</a>). Das Angriffsstadium setzt wenigstens ein unmittelbares Bevorstehen des rechtsgutsbeeinträchtigenden Verhaltens voraus.

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Kanonische URL: https://juralernen.de/definitionen/dauergefahr-34-s-1-stgb
Quelle: juralernen.de — juristische Definitionen und Legaldefinitionen.
