Definition · Strafrecht

Dauergefahr (§ 34 S. 1 StGB)

§ 34 S. 1 StGB
Definition
Dauergefahr meint einen gefahrdrohenden Zustand längerer Dauer, der in eine Rechtsgutsbeeinträchtigung umschlagen kann, aber auch nicht ausgeschlossen ist, dass der Schadenseintritt noch eine Weile auf sich warten lässt. Gegenwärtig ist eine Dauergefahr dann, wenn sie so ist, dass sie nur durch Handeln abgewendet werden kann. Merke: Die Gegenwärtigkeit einer Gefahr reicht als die Gegenwärtigkeit eines Angriffs (§ 32 StGB). Das Angriffsstadium setzt wenigstens ein unmittelbares Bevorstehen des rechtsgutsbeeinträchtigenden Verhaltens voraus.
Kontext
Definiere den Begriff „Dauergefahr“ (§ 34 S. 1 StGB):

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Nicht-amtliche Begriffserläuterung. Maßgeblich sind die einschlägigen Gesetze und die jeweils aktuelle Rechtsprechung.