Definition · Strafrecht

Datenverarbeitungsvorgang, Beeinflussung eines (§ 263a Abs. 1 StGB)

§ 263a Abs. 1 StGB
Definition
Eine Beeinflussung eines Datenverarbeitungsvorgangs liegt vor, wenn das Handeln des zumindest für das Ergebnis ist. Zudem muss das beeinflusste Ergebnis haben, d.h. eine eintreten.
Kontext
Wann hat das Handeln des Täters den Datenverarbeitungsvorgang „beeinflusst“ (§ 263a Abs. 1 StGB)?

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Nicht-amtliche Begriffserläuterung. Maßgeblich sind die einschlägigen Gesetze und die jeweils aktuelle Rechtsprechung.