Definition · Strafrecht

Datenträger (§ 201a Abs. 4 StGB)

§ 201a Abs. 4 StGB
Definition
Ein Datenträger ist jede chemische, elektromagnetische, oder auf sonstige Weise erfolgte des Bildes auf .
Kontext
Definiere den Begriff „Datenträger“ (§ 201a Abs. 1 StGB):

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Nicht-amtliche Begriffserläuterung. Maßgeblich sind die einschlägigen Gesetze und die jeweils aktuelle Rechtsprechung.