Definition · Strafrecht

Datenbegriff, allgemein

§ 202a StGB § 303a Abs. 1 StGB § 268 Abs. 2 StGB § 263a Abs. 1 StGB § 269 Abs. 1 StGB § 202b StGB
Definition
Nach dem allgemeinen Datenbegriff sind Daten , die in einer für eine Datenverarbeitungsanlage erkennbaren Form sind, unabhängig davon, ob und in welcher Form sie werden. Im Unterschied zum Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) müssen die Daten nicht sein.
Erläuterung
Bewusst hat der Gesetzgeber davon abgesehen, den Datenbegriff näher zu bestimmen. Die in § 202a Abs. 2 StGB enthaltene Legaldefinition beschränkt allein den dort vorausgesetzten allgemeinen Datenbegriff.
Kontext

Was versteht man im Strafrecht unter dem allgemeinen „Datenbegriff“?

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Nicht-amtliche Begriffserläuterung. Maßgeblich sind die einschlägigen Gesetze und die jeweils aktuelle Rechtsprechung.