Definition · Strafrecht

Daten, Verwenden von (§ 263 Abs. 1 Var. 2 + 3 StGB)

§ 263 Abs. 1 Var. 2+3 StGB
Definition

Verwendet werden die Daten, wenn sie in den Datenbearbeitungsvorgang eingebracht werden.

Kontext
Wann werden Daten „verwendet“ (§ 263a Abs. 1 Var. 2 StGB)?
Rechtsprechung & Quellen 2
Normen
§ 263 Abs. 1 Var. 2+3 StGB
Quellen
  • Fischer, StGB, 69.A. 2022, § 263a RdNr. 8

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Nicht-amtliche Begriffserläuterung. Maßgeblich sind die einschlägigen Gesetze und die jeweils aktuelle Rechtsprechung.