Definition · Strafrecht

Daten verändern (§ 303a Abs. 1 Var. 4 StGB)

§ 303a Abs. 1 StGB
Definition
Daten werden verändert, wenn sie einen Informationsgehalt () erhalten und dadurch der Verwendungszweck wird.
Kontext
Wann werden Daten „verändert“ (§ 303a Abs. 1 Var. 4 StGB)?

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Nicht-amtliche Begriffserläuterung. Maßgeblich sind die einschlägigen Gesetze und die jeweils aktuelle Rechtsprechung.