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title: "Definition: Daten unterdrücken (§ 303a Abs. 1 Var. 2 StGB)"
canonical: "https://juralernen.de/definitionen/daten-unterdruecken-303a-abs-1-var-2-stgb"
kind: "Legaldefinition"
language: "de"
updated: "2026-04-25T07:43:40+00:00"
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# Daten unterdrücken (§ 303a Abs. 1 Var. 2 StGB)

## Definition

Daten werden unterdrückt, wenn sie dem <word idx="0"/> des Berechtigten entzogen und deshalb nicht mehr von diesem <word idx="1"/> werden können. Dies kann geschehen, indem der Datenträger entzogen oder <word idx="2"/> wird, aber auch dadurch, dass durch Umbenennen einer Datei oder mittels <word idx="3"/> (wie z.B. Eingabe eines neuen Passwortes) der Berechtigte vom Datenzugang <word idx="4"/> wird. Dass die Daten möglicherweise <word idx="5"/> sind, schließt die Tatbestandsverwirklichung nicht aus.

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Kanonische URL: https://juralernen.de/definitionen/daten-unterdruecken-303a-abs-1-var-2-stgb
Quelle: juralernen.de — juristische Definitionen und Legaldefinitionen.
