Definition · Strafrecht

Daten unterdrücken (§ 303a Abs. 1 Var. 2 StGB)

§ 303a Abs. 1 StGB
Definition
Daten werden unterdrückt, wenn sie dem des Berechtigten entzogen und deshalb nicht mehr von diesem werden können. Dies kann geschehen, indem der Datenträger entzogen oder wird, aber auch dadurch, dass durch Umbenennen einer Datei oder mittels (wie z.B. Eingabe eines neuen Passwortes) der Berechtigte vom Datenzugang wird. Dass die Daten möglicherweise sind, schließt die Tatbestandsverwirklichung nicht aus.
Kontext
Wann werden Daten „unterdrückt“ (§ 303a Abs. 1 Var. 2 StGB)?

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Nicht-amtliche Begriffserläuterung. Maßgeblich sind die einschlägigen Gesetze und die jeweils aktuelle Rechtsprechung.