Definition · Strafrecht

Daten, unrichtig (§ 263a Abs. 1 Alt. 2 StGB)

§ 263a Abs. 1 Alt. 2 StGB
Definition
Daten sind unrichtig, wenn der durch sie vermittelte in der Entsprechung hat.
Kontext
Wann sind Daten „unrichtig“ (§ 263a Abs. 1 Alt. 2 StGB)?

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Nicht-amtliche Begriffserläuterung. Maßgeblich sind die einschlägigen Gesetze und die jeweils aktuelle Rechtsprechung.