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title: "Definition: Daten unbrauchbar machen (§ 303a Abs. 1 Var. 3 StGB)"
canonical: "https://juralernen.de/definitionen/daten-unbrauchbar-machen-303a-abs-1-var-3-stgb"
kind: "Legaldefinition"
language: "de"
updated: "2026-04-25T07:43:40+00:00"
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# Daten unbrauchbar machen (§ 303a Abs. 1 Var. 3 StGB)

## Definition

Daten werden unbrauchbar gemacht, wenn sie in ihrer Gebrauchsfähigkeit so beeinträchtigt werden, dass sie nicht mehr ordnungsgemäß verwendet werden können und so ihren bestimmungsgemäßen Zweck nicht mehr zu erfüllen vermögen.

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Kanonische URL: https://juralernen.de/definitionen/daten-unbrauchbar-machen-303a-abs-1-var-3-stgb
Quelle: juralernen.de — juristische Definitionen und Legaldefinitionen.
