Definition · Strafrecht

Daten unbrauchbar machen (§ 303a Abs. 1 Var. 3 StGB)

§ 303a Abs. 1 StGB
Definition
Daten werden unbrauchbar gemacht, wenn sie in ihrer so werden, dass sie nicht mehr verwendet werden können und so ihren Zweck nicht mehr zu erfüllen vermögen.
Kontext
Wann werden Daten „unbrauchbar gemacht“ (§ 303a Abs. 1 Var. 3 StGB)?

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Nicht-amtliche Begriffserläuterung. Maßgeblich sind die einschlägigen Gesetze und die jeweils aktuelle Rechtsprechung.