Definition · Strafrecht

Daten unbrauchbar machen (§ 303a Abs. 1 Var. 3 StGB)

Definition

Daten werden unbrauchbar gemacht, wenn sie in ihrer Gebrauchsfähigkeit so beeinträchtigt werden, dass sie nicht mehr ordnungsgemäß verwendet werden können und so ihren bestimmungsgemäßen Zweck nicht mehr zu erfüllen vermögen.

Kontext
Wann werden Daten „unbrauchbar gemacht“ (§ 303a Abs. 1 Var. 3 StGB)?
Rechtsprechung & Quellen 2
Quellen
  • Schönke/Schröder/Hecker, 30.A. 2019, StGB § 303a RdNr. 7

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Nicht-amtliche Begriffserläuterung. Maßgeblich sind die einschlägigen Gesetze und die jeweils aktuelle Rechtsprechung.