Definition · Strafrecht

Daten, unbefugte Verwendung (betrugsäquivalent) (§ 263a Abs. 1 Var. 3 StGB)

§ 263a Abs. 1 Var. 3 StGB
Definition
Nach der betrugsäquivalenten Auslegung ist die Verwendung unbefugt, wenn sie Täuschungscharakter hätte.
Erläuterung

Hierfür spricht die gesetzgeberische Intention, mit der Einführung des Computerbetrugs Lücken bei der Betrugsstrafbarkeit zu schließen.

Kontext
Wann werden Daten nach der (herrschenden) betrugsäquivalenten Auslegung „unbefugt“ verwendet (§ 263a Abs. 1 Var. 3 StGB)?

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Nicht-amtliche Begriffserläuterung. Maßgeblich sind die einschlägigen Gesetze und die jeweils aktuelle Rechtsprechung.