Definition · Strafrecht

Daten, unbefugte Verwendung (betrugsäquivalent) (§ 263a Abs. 1 Var. 3 StGB)

§ 263a Abs. 1 Var. 3 StGB
Definition

Nach der betrugsäquivalenten Auslegung ist die Verwendung unbefugt, wenn sie gegenüber einem Menschen Täuschungscharakter hätte.

Erläuterung
Kontext
Wann werden Daten nach der (herrschenden) betrugsäquivalenten Auslegung „unbefugt“ verwendet (§ 263a Abs. 1 Var. 3 StGB)?
Rechtsprechung & Quellen 2
Normen
§ 263a Abs. 1 Var. 3 StGB
Quellen
  • Fischer, StGB, 69.A. 2022, § 263a RdNr. 11

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Nicht-amtliche Begriffserläuterung. Maßgeblich sind die einschlägigen Gesetze und die jeweils aktuelle Rechtsprechung.