Definition · Strafrecht

Daten löschen (§ 303a Abs. 1 Var. 1 StGB)

§ 303a Abs. 1 StGB
Definition
Daten werden gelöscht, wenn die Speicherung und unwiederbringlich gemacht wird. der Daten auf einem anderen Datenträger schließen die Tatbestandsverwirklichung nicht aus.
Kontext
Wann werden Daten „gelöscht“ (§ 303a Abs. 1 Var. 1 StGB)?

Diese Definition im Examen sicher abrufen.

Definitionen einzeln zu pauken bringt wenig. Mit juralernen.de übst du sie an echten Examensfällen — einmalig 99 €, lebenslang.

Nicht-amtliche Begriffserläuterung. Maßgeblich sind die einschlägigen Gesetze und die jeweils aktuelle Rechtsprechung.