Definition · Zivilrecht

Dasselbe rechtliche Verhältnis (§ 273 Abs. 1 BGB)

Definition

Dasselbe rechtliche Verhältnis liegt vor, wenn ein innerlich zusammengehöriges einheitliches Lebensverhältnis vorliegt, aus dem die beiden Ansprüche stammen und aufgrund dessen es Treu und Glauben widersprechen würde, wenn der eine Anspruch ohne Rücksicht auf den anderen geltend gemacht oder verwirklicht werden würde.

Kontext
Was versteht man unter „demselben rechtlichen Verhältnis“ zweier Ansprüche (§ 273 Abs. 1 BGB)?
Rechtsprechung & Quellen 2
Quellen
  • Taschendefinitionen, 5. Aufl. 2022, S. 33

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Nicht-amtliche Begriffserläuterung. Maßgeblich sind die einschlägigen Gesetze und die jeweils aktuelle Rechtsprechung.