Darstellungsmangel (§ 337 StPO)
Ein Darstellungsmangel liegt vor, wenn die Urteilsfeststellungen schon keine tragfähige Grundlage für die Anwendung des sachlichen Rechts darstellen. Dies ist der Fall, wenn die Urteilsfeststellungen lückenhaft, widersprüchlich oder ersichtlich unvollständig sind oder Verstöße gegen Denk- und Erfahrungssätze enthalten.
Rechtsprechung & Quellen 2
- Russack, Die Revision in der strafrechtlichen Assessorklausur, 15.A. 2023, RnNr. 563
- Schmitt, in: Meyer-Goßner/Schmitt, 66.A. 2023, § 337 RnNr. 21