Definition · Öffentliches Recht

Bürgerliches Recht (Art. 74 Abs. 1 Nr. 1 Var. 1 GG)

Art. 74 Abs. 1 Nr. 1 Var. 1 GG
Definition
Zum bürgerlichen Recht gehören alle Normen, welche die zwischen regeln. Dies sind vor allem solche, „die dem zugeordnet werden“.
Kontext
Was versteht man unter dem „bürgerlichen Recht“ (Art. 74 Abs. 1 Nr. 1 Var. 1 GG)?

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Nicht-amtliche Begriffserläuterung. Maßgeblich sind die einschlägigen Gesetze und die jeweils aktuelle Rechtsprechung.