Definition · Öffentliches Recht

Briefgeheimnis (Art. 10 GG)

Art. 10 GG
Definition
Das Briefgeheimnis schützt den Bürger vor unberechtigten Zugriffen der öffentlichen Gewalt auf jede Fixierung von en zum Zwecke der Kommunikation zwischen Einzelpersonen.
Erläuterung
Geschützt wird durch das Briefgeheimnis somit der Inhalt eines Briefes oder einer Sendung vor ungewollter Kenntnisnahme. Erforderlich ist, dass erkennbar eine individuelle schriftliche Mitteilung befördert werden soll. Erfasst sind neben dem Inhalt auch die sogenannten Verkehrsdaten der Sendung — also Informationen zu Absender und Empfänger sowie zu den Beförderungsumständen.
Kontext
Was schützt das Briefgeheimnis aus Art. 10 GG?

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Nicht-amtliche Begriffserläuterung. Maßgeblich sind die einschlägigen Gesetze und die jeweils aktuelle Rechtsprechung.