Definition · Zivilrecht

Bote (vor § 164 BGB)

§ 164 BGB
Definition
Ein Bote übermittelt eine Willenserklärung an den Empfänger.
Erläuterung
Der Erklärungsbote wird dabei tätig, bevor die Willenserklärung den Machtbereich (Zugang einer Willenserklärung) des Empfängers erreicht, der Empfangsbote gehört zum Machtbereich des Empfängers.
Klausurentipp
In der Klausur musst Du genau abgrenzen zwischen der Erklärung eines Boten und der eines Stellvertreters. Mehr dazu findest du hier.
Kontext

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Nicht-amtliche Begriffserläuterung. Maßgeblich sind die einschlägigen Gesetze und die jeweils aktuelle Rechtsprechung.