Definition · Öffentliches Recht

Bodenrechtliche Relevanz (§ 29 Abs. 1 BauGB)

§ 29 Abs. 1 BauGB
Definition
Bodenrechtliche Relevanz ist gegeben, wenn die die in § 1 Abs. 5 und 6 BauGB genannten in einer Weise kann, die geeignet ist, das nach einer Bauleitplanung , die ihre Zulässigkeit regelt.
Erläuterung
Wesentliches Abgrenzungsmerkmal des bauplanungsrechtlichen Anlagenbegriffs (§ 29 Abs. 1 BauGB) gegenüber seinem bauordnungsrechtlichen Pendant ist das zusätzliche Erfordernis bodenrechtlicher bzw. planungsrechtlicher Relevanz.
Kontext
Definiere den Begriff der „bodenrechtlichen Relevanz“ (§ 29 Abs. 1 BauGB):

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Nicht-amtliche Begriffserläuterung. Maßgeblich sind die einschlägigen Gesetze und die jeweils aktuelle Rechtsprechung.