Definition · Öffentliches Recht

Bodenrecht (Art. 74 Abs. 1 Nr. 18 GG)

Art. 74 Abs. 1 Nr. 18 Var. 2 GG
Definition
Das Bodenrecht ist mit dem nicht deckungsgleich. Das Bodenrecht umfasst allein die Vorschriften, welche die des Menschen zu Grund und Boden regeln.
Erläuterung
Maßstab
Unter den zahlreichen in Art. 74 Abs. 1 Nr. 18 GG aufgezählten Kompetenztiteln steht das Bodenrecht prüfungstechnisch im Vordergrund. Geregelt werden hier insbesondere Zweck und Umfang der Bodennutzung.
Klausurentipp
Als Kompetenzgrundlage für das Bauplanungsrecht (BauGB, BauNVO) dient namentlich Art. 74 Abs. 1 Nr. 18 Var. 2 GG. Erfasst sind unter anderem die Bauleitplanung (§§ 1-13b BauGB) sowie die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit baulicher Vorhaben (§§ 29-38 BauGB).
Vertiefung
Demgegenüber liegt das ebenso prüfungsrelevante Bauordnungsrecht in der Länderzuständigkeit (Art. 30 GG; Art. 70 Abs. 1 Hs. 1 GG) und ist in den Landesbauordnungen verankert. Auch das Recht der Erschließungsbeiträge fällt in die Länderkompetenz, weil es ausdrücklich aus der Bundeskompetenz herausgenommen ist („ohne das Recht der Erschließungsbeiträge").
Kontext
Was versteht man unter dem „Bodenrecht“ (Art. 74 Abs. 1 Nr. 18 Var. 2 GG)?

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Nicht-amtliche Begriffserläuterung. Maßgeblich sind die einschlägigen Gesetze und die jeweils aktuelle Rechtsprechung.