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title: "Definition: Beweiszeichen (§ 267 Abs. 1 StGB)"
canonical: "https://juralernen.de/definitionen/beweiszeichen-267-abs-1-stgb"
kind: "Legaldefinition"
language: "de"
updated: "2026-04-25T07:43:40+00:00"
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# Beweiszeichen (§ 267 Abs. 1 StGB)

## Definition

Beweiszeichen sind mit einem Gegenstand <word idx="0"/> verbundene Zeichen, die <word idx="1"/> und bestimmt sind, über ihr Dasein hinaus eine <word idx="2"/> ihres <word idx="3"/> zu vermitteln und für bestimmte <word idx="4"/> Beziehungen Beweis zu erbringen.

## Erläuterung

Hierzu zählen z.B. amtliche Abnahmestempel auf Eisenbahnschienen, TÜV-Prüfplaketten, gestempelte Kfz-Kennzeichen, Motor- und Fahrgestellnummern, Poststempel, Fleischbeschauerstempel, Plomben und sonstige Verschlusszeichen, Ohrmarken an Tieren, Preisauszeichnungen an Waren, der Korkbrand an Weinflaschen, Herstellerangaben auf Butterverpackungen, Kontrollnummern auf Tablettenpackungen sowie Künstlerzeichen. Demgegenüber dienen bloße Kennzeichen lediglich der Individualisierung, Sicherung oder Benennung von Eigenschaften eines Gegenstandes und stellen keine Urkunden dar.

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Kanonische URL: https://juralernen.de/definitionen/beweiszeichen-267-abs-1-stgb
Quelle: juralernen.de — juristische Definitionen und Legaldefinitionen.
