Definition · Strafrecht

Beweiszeichen (§ 267 Abs. 1 StGB)

§ 267 Abs. 1 StGB
Definition
Beweiszeichen sind mit einem Gegenstand verbundene Zeichen, die und bestimmt sind, über ihr Dasein hinaus eine ihres zu vermitteln und für bestimmte Beziehungen Beweis zu erbringen.
Erläuterung

Hierzu zählen z.B. amtliche Abnahmestempel auf Eisenbahnschienen, TÜV-Prüfplaketten, gestempelte Kfz-Kennzeichen, Motor- und Fahrgestellnummern, Poststempel, Fleischbeschauerstempel, Plomben und sonstige Verschlusszeichen, Ohrmarken an Tieren, Preisauszeichnungen an Waren, der Korkbrand an Weinflaschen, Herstellerangaben auf Butterverpackungen, Kontrollnummern auf Tablettenpackungen sowie Künstlerzeichen. Demgegenüber dienen bloße Kennzeichen lediglich der Individualisierung, Sicherung oder Benennung von Eigenschaften eines Gegenstandes und stellen keine Urkunden dar.

Kontext

Was versteht man unter „Beweiszeichen“?

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Nicht-amtliche Begriffserläuterung. Maßgeblich sind die einschlägigen Gesetze und die jeweils aktuelle Rechtsprechung.