Beweiszeichen (§ 267 Abs. 1 StGB)
Hierzu zählen z.B. amtliche Abnahmestempel auf Eisenbahnschienen, TÜV-Prüfplaketten, gestempelte Kfz-Kennzeichen, Motor- und Fahrgestellnummern, Poststempel, Fleischbeschauerstempel, Plomben und sonstige Verschlusszeichen, Ohrmarken an Tieren, Preisauszeichnungen an Waren, der Korkbrand an Weinflaschen, Herstellerangaben auf Butterverpackungen, Kontrollnummern auf Tablettenpackungen sowie Künstlerzeichen. Demgegenüber dienen bloße Kennzeichen lediglich der Individualisierung, Sicherung oder Benennung von Eigenschaften eines Gegenstandes und stellen keine Urkunden dar.
Was versteht man unter „Beweiszeichen“?