Definition · Strafrecht

Beweiszeichen (§ 267 Abs. 1 StGB)

Definition

Beweiszeichen sind mit einem Gegenstand fest verbundene Zeichen, die geeignet und bestimmt sind, über ihr Dasein hinaus eine Gedankenäußerung ihres Urhebers zu vermitteln und für bestimmte rechtliche Beziehungen Beweis zu erbringen.

Erläuterung
Kontext

Was versteht man unter „Beweiszeichen“?

Rechtsprechung & Quellen 2
Quellen
  • MüKoStGB/Erb, 3. A. 2019, § 267 RdNr.. 41

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Nicht-amtliche Begriffserläuterung. Maßgeblich sind die einschlägigen Gesetze und die jeweils aktuelle Rechtsprechung.