Definition · Strafrecht

Beweiswürdigung - Rechtsfehlerhaft (§ 337 StPO)

§ 337 StPO
Definition
Die Beweiswürdigung ist rechtsfehlerhaft, wenn sie , widersprüchlich oder unklar ist, oder wenn das zu hohe Anforderungen an die Überzeugungsbildung gestellt hat.
Erläuterung
Sind vom Gericht Beweismittel verwertet worden, die einem Beweisverwertungsverbot unterliegen, ist dies mit der Verfahrensrüge (=Verstoß gegen § 261 StPO) anzugreifen.
Kontext
Die Beweiswürdigung ist grundsätzlich Sache des Tatrichters und kann vom Revisionsgericht nur auf Rechtsfehler überprüft werden. Wann ist die Beweiswürdigung „rechtsfehlerhaft“ (§ 337 StPO)?

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Nicht-amtliche Begriffserläuterung. Maßgeblich sind die einschlägigen Gesetze und die jeweils aktuelle Rechtsprechung.