Definition · Strafrecht

Beweiserheblich (§ 269 Abs. 1 StGB)

Definition

Daten sind beweiserheblich, wenn sie nach ihrem Informationsgehalt Gedankenerklärungen sind, die sämtliche Urkundenmerkmale (bis auf die visuelle Wahrnehmbarkeit) erfüllen.

Kontext
Wann sind Daten „beweiserheblich“ (§ 269 Abs. 1 StGB)?
Rechtsprechung & Quellen 2
Quellen
  • Lackner/Kühl/Heger, StGB, 29. A. 2018, § 269 RdNr. 4

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Nicht-amtliche Begriffserläuterung. Maßgeblich sind die einschlägigen Gesetze und die jeweils aktuelle Rechtsprechung.