Definition · Strafrecht

Beweiserheblich (§ 269 Abs. 1 StGB)

§ 269 Abs. 1 StGB
Definition
Daten sind beweiserheblich, wenn sie nach ihrem Informationsgehalt sind, die (bis auf die ) erfüllen.
Kontext
Wann sind Daten „beweiserheblich“ (§ 269 Abs. 1 StGB)?

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Nicht-amtliche Begriffserläuterung. Maßgeblich sind die einschlägigen Gesetze und die jeweils aktuelle Rechtsprechung.