Definition · Strafrecht

Beweglich (§ 242 Abs. 1 StGB)

§ 242 Abs. 1 StGB
Definition
Eine Sache ist beweglich, wenn sie tatsächlich werden kann. Es , wenn die Sache dazu erst beweglich gemacht wird.
Kontext
Definiere den Begriff „beweglich“ (§ 242 Abs. 1 StGB):

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Nicht-amtliche Begriffserläuterung. Maßgeblich sind die einschlägigen Gesetze und die jeweils aktuelle Rechtsprechung.