Definition · Zivilrecht

Betriebsbezogenheit (§ 823 Abs. 1 BGB)

§ 823 Abs. 1 BGB
Definition
Ein Eingriff ist dann betriebsbezogen, wenn er sich spezifisch gegen den Betrieb oder die unternehmerische richtet und nicht lediglich gegen vom Betrieb ablösbare oder Rechtsgüter.
Kontext
Wann ist ein Eingriff in den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb „betriebsbezogen“ (§ 823 Abs. 1 BGB)?

Diese Definition im Examen sicher abrufen.

Definitionen einzeln zu pauken bringt wenig. Mit juralernen.de übst du sie an echten Examensfällen — einmalig 99 €, lebenslang.

Nicht-amtliche Begriffserläuterung. Maßgeblich sind die einschlägigen Gesetze und die jeweils aktuelle Rechtsprechung.