Definition · Öffentliches Recht

Betrieb (§ 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB)

Definition
Ein Betrieb i.S.d. § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB ist auf die landwirtschaftlicher Produkte erheblichen Ausmaßes gerichtet und erfordert eine bestimmte Organisation: Er muss (1) , also auf lange Dauer (mehrere ) angelegt sein, er muss (2) ein lebensfähiges Unternehmen darstellen und (3) , also mit Gewinn- und Ertragserzielungsabsicht geführt werden.
Kontext
§ 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB fordert, dass die Bewirtschaftung nicht nur landwirtschaftlich, sondern auch im Rahmen eines Betriebes erfolgt. Was versteht man darunter?

Diese Definition im Examen sicher abrufen.

Definitionen einzeln zu pauken bringt wenig. Mit juralernen.de übst du sie an echten Examensfällen — einmalig 99 €, lebenslang.

Nicht-amtliche Begriffserläuterung. Maßgeblich sind die einschlägigen Gesetze und die jeweils aktuelle Rechtsprechung.