Definition · Strafrecht

Betreten gegen den Willen des Berechtigten (§ 123 Abs. 1 StGB)

§ 123 Abs. 1 StGB
Definition
Gegen den Willen erfordert eine tatsächliche des Berechtigten dahingehend, dem des Raums durch den nicht zuzustimmen. Die dieses Willens kann (Hausverbot), aber auch (z.B. aus dem Vorhandensein eines Zugangshindernisses wie Tür und Mauer sowie aus den für die konkrete Situation sozialüblichen Verkehrsformen) erfolgen.
Kontext
Was versteht man unter betreten „gegen den Willen des Berechtigten“ (§ 123 Abs. 1 StGB)?

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Nicht-amtliche Begriffserläuterung. Maßgeblich sind die einschlägigen Gesetze und die jeweils aktuelle Rechtsprechung.