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title: "Definition: Beteiligung an einer Schlägerei (§ 231 Abs. 1 StGB)"
canonical: "https://juralernen.de/definitionen/beteiligung-an-einer-schlaegerei-231-abs-1-stgb"
kind: "Legaldefinition"
language: "de"
updated: "2026-04-25T07:43:40+00:00"
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# Beteiligung an einer Schlägerei (§ 231 Abs. 1 StGB)

## Definition

Beteiligt ist, wer in gegen andere gerichteter Weise an der Schlägerei oder dem Angriff mitwirkt; er muss nicht Täter oder Teilnehmer im Sinne der §§ 25–27 StGB sein, er kann auch „Nebentäter“ sein.

## Erläuterung

Abweichend vom Allgemeinen Teil ist der Begriff der Beteiligung hier untechnisch zu verstehen — er erfasst nicht Täterschaft und Teilnahme, sondern allein die örtlich-zeitliche Mitwirkung am Geschehen (MüKoStGB/Hohmann, 4. A. 2021, § 231 RdNr. 15).

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Kanonische URL: https://juralernen.de/definitionen/beteiligung-an-einer-schlaegerei-231-abs-1-stgb
Quelle: juralernen.de — juristische Definitionen und Legaldefinitionen.
