Beteiligung an einer Schlägerei (§ 231 Abs. 1 StGB)
Abweichend vom Allgemeinen Teil ist der Begriff der Beteiligung hier untechnisch zu verstehen — er erfasst nicht Täterschaft und Teilnahme, sondern allein die örtlich-zeitliche Mitwirkung am Geschehen (MüKoStGB/Hohmann, 4. A. 2021, § 231 RdNr. 15).