Definition · Strafrecht

Beteiligung an einer Schlägerei (§ 231 Abs. 1 StGB)

§ 231 Abs. 1 StGB
Definition
Beteiligt ist, wer in gegen gerichteter Weise an der Schlägerei oder dem Angriff mitwirkt; er muss nicht Täter oder im Sinne der §§ 25–27 StGB sein, er kann auch „Nebentäter“ sein.
Erläuterung

Abweichend vom Allgemeinen Teil ist der Begriff der Beteiligung hier untechnisch zu verstehen — er erfasst nicht Täterschaft und Teilnahme, sondern allein die örtlich-zeitliche Mitwirkung am Geschehen (MüKoStGB/Hohmann, 4. A. 2021, § 231 RdNr. 15).

Kontext
Was versteht man unter „Beteiligung an einer Schlägerei“ (§ 231 Abs. 1 StGB)?

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Nicht-amtliche Begriffserläuterung. Maßgeblich sind die einschlägigen Gesetze und die jeweils aktuelle Rechtsprechung.