Definition · Strafrecht

Beteiligung an einer Schlägerei (§ 231 Abs. 1 StGB)

Definition

Beteiligt ist, wer in gegen andere gerichteter Weise an der Schlägerei oder dem Angriff mitwirkt; er muss nicht Täter oder Teilnehmer im Sinne der §§ 25–27 StGB sein, er kann auch „Nebentäter“ sein.

Erläuterung
Kontext
Was versteht man unter „Beteiligung an einer Schlägerei“ (§ 231 Abs. 1 StGB)?
Rechtsprechung & Quellen 2
Quellen
  • Rengier, Strafrecht BT II, 22. A. 2021, § 18 RdNr. 3a

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Nicht-amtliche Begriffserläuterung. Maßgeblich sind die einschlägigen Gesetze und die jeweils aktuelle Rechtsprechung.