Definition · Öffentliches Recht

Beteiligtenfähigkeit Organstreitverfahren (Art. 94 Abs. 1 Nr. 1 GG, §§ 13 Nr. 5, 63ff. BVerfGG)

Art. 94 Abs. 1 Nr. 1 GG
Definition
ist die Fähigkeit, einen Organstreitverfahrensantrag zu stellen ( ) und Gegner dieses Antrags zu sein ( ).
Erläuterung
Hinsichtlich der Frage, wer beteiligtenfähig ist, sind § 63 BVerfGG und Art. 94 Abs. 1 Nr. 1 GG nicht deckungsgleich. Nach Art. 94 Abs. 1 Nr. 1 GG ist beteiligtenfähig, wer durch das Grundgesetz oder in der Geschäftsordnung eines obersten Bundesorgans mit eigenen Rechten ausgestattet ist. § 63 BVerfGG zählt seinerseits auf, wer beteiligtenfähig ist. Nach BVerfG und h.M. genügt es dabei, wenn der Antragsteller- und gegner nach § 63 BVerfGG oder Art. 94 Abs. 1 Nr. 1 GG beteiligtenfähig sind.
Kontext
Definiere den Begriff der Beteiligtenfähigkeit im Rahmen des Organstreitverfahrens (Art. 94 Abs. 1 Nr. 1 GG, §§ 13 Nr. 5, 63ff. BVerfGG)! ‌

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Nicht-amtliche Begriffserläuterung. Maßgeblich sind die einschlägigen Gesetze und die jeweils aktuelle Rechtsprechung.