Definition · Öffentliches Recht

Betätigungsfreiheit (Art. 4 Abs. 1 u. 2 GG)

Art. 4 Abs. 1 und 2 GG
Definition
Die Betätigungsfreiheit enthält die Freiheit des Einzelnen, seinen Glauben in Form von Gebräuchen, Handlungen oder Riten .
Erläuterung
Als äußere Seite der Glaubens- und Weltanschauungsfreiheit (Art. 4 Abs. 1 und 2 GG) umfasst das forum externum die Bekenntnis- und Betätigungsfreiheit. Geschützt wird durch die Betätigungsfreiheit das Recht des Einzelnen, sein Verhalten gänzlich am Glauben auszurichten.
Kontext
Wie definiert sich die Betätigungsfreiheit als Teil des sog. forum externum der Glaubensfreiheit (Art. 4 Abs. 1 und 2 GG)?

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Nicht-amtliche Begriffserläuterung. Maßgeblich sind die einschlägigen Gesetze und die jeweils aktuelle Rechtsprechung.