Definition · Öffentliches Recht

Betätigungsfreiheit (Art. 4 Abs. 1 u. 2 GG)

Art. 4 Abs. 1 und 2 GG
Definition

Die Betätigungsfreiheit enthält die Freiheit des Einzelnen, seinen Glauben in Form von Gebräuchen, Handlungen oder Riten auszuüben.

Erläuterung
Kontext
Wie definiert sich die Betätigungsfreiheit als Teil des sog. forum externum der Glaubensfreiheit (Art. 4 Abs. 1 und 2 GG)?
Rechtsprechung & Quellen 3
Normen
Art. 4 Abs. 1 und 2 GG
Quellen
  • Gröpl, in: Gröpl/Windthorst/von Coelln, GG Studienkommentar, 6.A. 2025, Art. 4 RdNr. 9ff.
  • Mansen, Staatsrecht II, 20.A. 2024, RdNr. 345ff.

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Nicht-amtliche Begriffserläuterung. Maßgeblich sind die einschlägigen Gesetze und die jeweils aktuelle Rechtsprechung.