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title: "Definition: Bestimmen zur Tat (§ 26 StGB) – Verursachungstheorie"
canonical: "https://juralernen.de/definitionen/bestimmen-zur-tat-26-stgb-verursachungstheorie"
kind: "Legaldefinition"
language: "de"
updated: "2026-04-25T07:43:40+00:00"
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# Bestimmen zur Tat (§ 26 StGB) – Verursachungstheorie

## Definition

Nach einer Mindermeinung in der Lit. reicht die <word idx="0"/> Verursachung des <word idx="1"/> Tatentschlusses (sog. „Verursachungstheorie“) für das Bestimmen aus. Dafür genüge das Schaffen <word idx="2"/> Tatanreize.

## Erläuterung

Einzuwenden gegen diese weite Ansicht ist, dass das Gesetz den Anstifter wie einen Täter bestraft und damit von einer im Unrechtsgehalt vergleichbaren Verhaltensweise ausgeht. Selbst wenn der Anstifter keine Tatherrschaft innehat, ist vor diesem Hintergrund vorauszusetzen, dass er einen jedenfalls erheblichen Beitrag zur Entschlussfassung des Haupttäters leistet.

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Kanonische URL: https://juralernen.de/definitionen/bestimmen-zur-tat-26-stgb-verursachungstheorie
Quelle: juralernen.de — juristische Definitionen und Legaldefinitionen.
