Definition · Strafrecht

Bestimmen zur Tat (§ 26 StGB) – Verursachungstheorie

§ 26 StGB
Definition
Nach einer Mindermeinung in der Lit. reicht die Verursachung des Tatentschlusses (sog. „Verursachungstheorie“) für das Bestimmen aus. Dafür genüge das Schaffen Tatanreize.
Erläuterung

Einzuwenden gegen diese weite Ansicht ist, dass das Gesetz den Anstifter wie einen Täter bestraft und damit von einer im Unrechtsgehalt vergleichbaren Verhaltensweise ausgeht. Selbst wenn der Anstifter keine Tatherrschaft innehat, ist vor diesem Hintergrund vorauszusetzen, dass er einen jedenfalls erheblichen Beitrag zur Entschlussfassung des Haupttäters leistet.

Kontext
Definiere den Begriff „Bestimmen zur Tat“ nach der Verursachungstheorie (§ 26 StGB):

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Nicht-amtliche Begriffserläuterung. Maßgeblich sind die einschlägigen Gesetze und die jeweils aktuelle Rechtsprechung.