Definition · Strafrecht

Bestimmen zur Tat (§ 26 StGB) – Verursachungstheorie

Definition

Nach einer Mindermeinung in der Lit. reicht die bloße Verursachung des fremden Tatentschlusses (sog. „Verursachungstheorie“) für das Bestimmen aus. Dafür genüge das Schaffen objektiver Tatanreize.

Erläuterung
Kontext
Definiere den Begriff „Bestimmen zur Tat“ nach der Verursachungstheorie (§ 26 StGB):
Rechtsprechung & Quellen 3
Normen
Quellen
  • Fischer, StGB 72. A. 2025, § 26 RdNr. 3.
  • Rengier, Strafrecht AT, 16.A. 2024, § 45 RdNr. 27ff.

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Nicht-amtliche Begriffserläuterung. Maßgeblich sind die einschlägigen Gesetze und die jeweils aktuelle Rechtsprechung.