Bestimmen zur Tat (§ 26 StGB) – Verursachungstheorie
Einzuwenden gegen diese weite Ansicht ist, dass das Gesetz den Anstifter wie einen Täter bestraft und damit von einer im Unrechtsgehalt vergleichbaren Verhaltensweise ausgeht. Selbst wenn der Anstifter keine Tatherrschaft innehat, ist vor diesem Hintergrund vorauszusetzen, dass er einen jedenfalls erheblichen Beitrag zur Entschlussfassung des Haupttäters leistet.