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title: "Definition: Bestimmen zur Tat (§ 26 StGB) – Unrechtspakttheorie"
canonical: "https://juralernen.de/definitionen/bestimmen-zur-tat-26-stgb-unrechtspakttheorie"
kind: "Legaldefinition"
language: "de"
updated: "2026-04-25T07:43:40+00:00"
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# Bestimmen zur Tat (§ 26 StGB) – Unrechtspakttheorie

## Definition

Die Unrechtspakttheorie verlangt <word idx="0"/>, dass zwischen den Beteiligten ein Unrechtspakt im Sinne eines kollusiven <word idx="1"/> existiert. Im Rahmen des Unrechtspaktes müsse der Anstifter dem Angestifteten das <word idx="2"/> der Tatausführung abnehmen und der Angestiftete sich dem Anstifter <word idx="3"/>.

## Erläuterung

Diese Auffassung sieht sich dem Vorwurf ausgesetzt, übermäßig restriktiv zu wirken und die Grenze zwischen Anstiftung und Mittäterschaft zu verwischen.

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Kanonische URL: https://juralernen.de/definitionen/bestimmen-zur-tat-26-stgb-unrechtspakttheorie
Quelle: juralernen.de — juristische Definitionen und Legaldefinitionen.
