Definition · Strafrecht

Bestimmen zur Tat (§ 26 StGB) – Unrechtspakttheorie

§ 26 StGB
Definition
Die Unrechtspakttheorie verlangt , dass zwischen den Beteiligten ein Unrechtspakt im Sinne eines kollusiven existiert. Im Rahmen des Unrechtspaktes müsse der Anstifter dem Angestifteten das der Tatausführung abnehmen und der Angestiftete sich dem Anstifter .
Erläuterung

Diese Auffassung sieht sich dem Vorwurf ausgesetzt, übermäßig restriktiv zu wirken und die Grenze zwischen Anstiftung und Mittäterschaft zu verwischen.

Kontext
Definiere den Begriff „Bestimmen zur Tat“ nach der Unrechtspakttheorie (§ 26 StGB):

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Nicht-amtliche Begriffserläuterung. Maßgeblich sind die einschlägigen Gesetze und die jeweils aktuelle Rechtsprechung.