Definition · Strafrecht

Bestimmen zur Tat (§ 26 StGB) - Rechtsprechung

§ 26 StGB
Definition
Anstifter ist, wer einen anderen vorsätzlich zu dessen vorsätzlich begangener rechtswidriger Tat bestimmt (§ 26 StGB). Bestimmen zur Tat meint nach der Definition der Rspr. das des durch eine hierfür ursächliche . Was dies genau bedeutet, ist umstritten.
Kontext
Wann liegt nach der Rechtsprechung ein „Bestimmen zur Tat“ vor (§ 26 StGB)?

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Nicht-amtliche Begriffserläuterung. Maßgeblich sind die einschlägigen Gesetze und die jeweils aktuelle Rechtsprechung.