Definition · Strafrecht

Bestimmen zur Tat (§ 26 StGB) – Kommunikationstheorie

§ 26 StGB
Definition
Nach der Kommunikationstheorie (h.M.) muss zur objektiven Verursachung ein zumindest Akt der Kommunikation zwischen und Anstifter stattgefunden haben. Erforderlich ist danach eine im Wege eines offenen Kontaktes.
Kontext
Definiere den Begriff „Bestimmen zur Tat“ nach der Kommunikationstheorie (§ 26 StGB):

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Nicht-amtliche Begriffserläuterung. Maßgeblich sind die einschlägigen Gesetze und die jeweils aktuelle Rechtsprechung.