Definition · Strafrecht

Bestimmen zur Tat (§ 26 StGB) – Kommunikationstheorie

Definition

Nach der Kommunikationstheorie (h.M.) muss zur objektiven Verursachung ein zumindest konkludenter Akt der Kommunikation zwischen Täter und Anstifter stattgefunden haben. Erforderlich ist danach eine Willensbeeinflussung im Wege eines offenen geistigen Kontaktes.

Kontext
Definiere den Begriff „Bestimmen zur Tat“ nach der Kommunikationstheorie (§ 26 StGB):
Rechtsprechung & Quellen 3
Normen
Quellen
  • Fischer, StGB, 72.A. 2025, § 26 RdNr. 3.
  • Rengier, Strafrecht AT, 16.A. 2024, § 45 RdNr. 27ff.

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Nicht-amtliche Begriffserläuterung. Maßgeblich sind die einschlägigen Gesetze und die jeweils aktuelle Rechtsprechung.