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title: "Definition: Besonders schwerwiegender Fehler (§ 44 Abs. 1 VwVfG)"
canonical: "https://juralernen.de/definitionen/besonders-schwerwiegender-fehler-44-abs-1-vwvfg"
kind: "Legaldefinition"
language: "de"
updated: "2026-04-25T07:43:41+00:00"
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# Besonders schwerwiegender Fehler (§ 44 Abs. 1 VwVfG)

## Definition

Ein besonders schwerwiegender Fehler liegt vor, wenn der Verwaltungsakt gegen tragende Verfassungsprinzipien verstößt oder den der Rechtsordnung immanenten Wertvorstellungen so sehr widerspricht, dass es unerträglich wäre, wenn er die mit ihm bezweckten Rechtswirkungen hätte.

## Erläuterung

<massstab>Entscheidend für einen besonders schwerwiegenden Fehler ist nicht in erster Linie die Verletzung einer einzelnen Rechtsvorschrift, sondern der <b>Verstoß gegen die Rechtsordnung in ihrer Gesamtheit</b> bzw. gegen die ihr zugrundeliegenden <b>Zweck- und Wertvorstellungen</b>. Nach Art und Ausmaß muss dem Verstoß ein solches <b>Gewicht</b> zukommen, dass es nicht mehr gerechtfertigt erscheint, die Gesetzmäßigkeit der Verwaltung zugunsten der Rechtssicherheit zurückzunehmen.</massstab> <vertiefung>Als <b>Anhaltspunkte</b> dienen vor allem die in <b><a href="https://dejure.org/gesetze/BVwVfG/44.html" title="&sect; 44 BVwVfG: Nichtigkeit des Verwaltungsaktes">§ 44 Abs. 2 VwVfG</a></b> und <b><a href="https://dejure.org/gesetze/BVwVfG/44.html" title="&sect; 44 BVwVfG: Nichtigkeit des Verwaltungsaktes">§ 44 Abs. 3 VwVfG</a></b> ausdrücklich aufgeführten Fallgruppen. Erforderlich ist regelmäßig eine ähnliche Tragweite wie in den Fällen des <a href="https://dejure.org/gesetze/BVwVfG/44.html" title="&sect; 44 BVwVfG: Nichtigkeit des Verwaltungsaktes">§ 44 Abs. 2 VwVfG</a>; konkretisiert werden die Anforderungen vor allem durch die Rechtsprechung.</vertiefung>

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Kanonische URL: https://juralernen.de/definitionen/besonders-schwerwiegender-fehler-44-abs-1-vwvfg
Quelle: juralernen.de — juristische Definitionen und Legaldefinitionen.
